Wniosek o unieważnienie uchwały tzw. szczepionkowej autorstwa Rady Miasta Zielona Góra
Pierwotne doniesienia o odkryciu tego rzekomego wirusa które się nie potwierdziły: link do publikacji:
http://journals.sagepub.com/doi/abs/10.3181/00379727-86-21073
i oryginał w PDF:
https://pubmedinfo.files.wordpress.com/2017/01/propagation-in-tissue-cultures-of-cytopathogenic-agents-from-patients-with-measles.pdf
Nowsze dokumenty temu przeczą, por. Federalny Trybunał Sprawiedliwości w Niemczech (Bundesgerichsthof) który jest najwyższą władzą sądowniczą w RFN.
Załączam wyrok sądu który ustala że wg obecnej wiedzy naukowej, choroba odra nie istnieje, link poniżej:
Treść wyroku sądu - link http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=46bf3db2df690aba6e4874acafaf45b6&nr=20705&pos=0&anz=1
Auslobung: Rechtsbindungswille bei einer negativen Auslobung; Auslegung eines Preisausschreibens hinsichtlich des Nachweises des Masernvirus
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015 - 4 O 346/13 - abgeändert und wie folgt gefasst:
(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 zu bezahlen.
(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger den vom Beklagten für den Nachweis des Masernvirus ausgelobten Betrag von 100.000 EUR beanspruchen kann.
2
1. Der Beklagte, ein Biologe, vertritt - entgegen der einhelligen Meinung in der Wissenschaft - die Auffassung, dass Masern nicht durch Viren verursacht werden, es vielmehr einen Masernvirus nicht gebe und nicht geben könne. Auf der Internetseite des von ihm betriebenen „k...-k... Verlages" hat er am 24.11.2011 ein „Preisgeld" von 100.000,00 EUR wie folgt ausgelobt:
3
„Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.
4
Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnung wie ... handelt ..."
5
Wegen weiterer Einzelheiten des Textes wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ravensburg sowie auf die Anlage K 1 verwiesen. Ob der vollständige Text der Auslobung auf der Internetseite des „k...-k... Verlages" zu sehen oder erst durch den Aufruf des - ebenfalls im Internet hinterlegten - Newsletters gelesen werden konnte, ist in zweiter Instanz streitig geworden. Der Kläger war jedenfalls nicht Bezieher des Newsletters.
6
Der Kläger, damals noch Student und heute Arzt, legte mit Schreiben vom 31.01.2012 (Anl. K 4) dem Beklagten mehrere Publikationen vor, die nach seiner Auffassung die Existenz des Masernvirus zweifelsfrei belegen und bat um Auszahlung des Preisgeldes. Der Beklagte lehnte dies ab, weil der Nachweis des Masernvirus nicht geführt sei.
7
Der Beklagte betreibt des Weiteren den Verlag „W... A... und Verlag", auf dessen Homepage im Internet am 13.04.2014, drei Tage nach dem ersten Verhandlungstermin in hiesiger Sache, zeitweise zu lesen war:
8
„Am Montag, 14.04.2014 berichten wir an dieser Stelle, auf die wir per Newsletter hinweisen werden, dass, warum und wie der unpromovierte, fachfremde Jungarzt D... B... und seine illegalen Hintermänner im „Wetten, dass es keine Masernviren gibt!"-Prozess am 10.04.2014, vor dem Landgericht Ravensburg, das Gericht und die Öffentlichkeit angelogen hat. Wir rechnen damit, dass Dr. L... am 24.04.2014 freigesprochen wird und D... B... wegen Gerichtsbetrug, Zahlungsunfähigkeit der Gerichts- und Anwaltsgebühren, Auslagen und Aufwandsentschädigungen, Beihilfe zu massenhafter Körperverletzung, zum Teil mit Todesfolge und wegen Fluchtgefahr ins Ausland verhaftet wird."
9
Der Kläger wandte sich hiergegen und verlangte vom Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dieser am 15.04.2014 abgab (Anl. K 11).
10
Von den auf Seiten des Klägers angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR hat er 155,00 EUR selbst bezahlt und wurde hinsichtlich des überschießenden Betrages von der die übrige Zahlung erbringenden R... Rechtsschutzversicherungs-AG zur Geltendmachung ermächtigt.
11
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen,
sämtliche Anforderungen, die der Beklagte in seiner Auslobung aufgestellt habe, seien erfüllt. Durch die von ihm vorgelegten Publikationen werde zweifelsfrei die Existenz des Masernvirus im wissenschaftlichen Sinne bewiesen und dessen Durchmesser bestimmt.
12
Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten für die Einholung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der Beklagte bereits deshalb zu tragen, weil er für den Inhalt seiner Homepage verantwortlich sei. Auch spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser selbst die Inhalte auf seine Homepage gestellt habe.
13
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
14
1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen;
15
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 2.924,07 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen;
16
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 492,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.
17
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen,
die vorgelegten Publikationen erfüllten nicht die Anforderungen, die durch die Auslobung gestellt worden seien. Die Existenz des Masernvirus müsse bewiesen werden durch eine Publikation seitens des R...-K...-Instituts (im Folgenden: RKI), welches hierfür nach § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständig sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass hinsichtlich der in Deutschland erfolgten Auslobung auf die hier für die Beweisführung im Bereich von Infektionskrankheiten eigens geschaffenen Regeln des IfSG abzustellen sei. Aus dem Kontext der Auslobung ergebe sich deren Zweck eindeutig dahingehend, dass geklärt werden solle, ob eine dem K...´schen Postulat der Isolation des Erregers entsprechende Dokumentation des RKI vorliege.
20
Verlangt worden sei zudem die Vorlage einer einzigen Publikation, in der sowohl der Nachweis für die Existenz des Masernvirus erbracht als auch dessen Durchmesser bestimmt werde, sodass es nicht genüge, wenn - wie vom Sachverständigen vertreten - lediglich die Kombination der wissenschaftlichen Aussagen in den sechs vorgelegten Fachartikeln die Existenz des Masernvirus beweise und zumindest zwei dieser Artikel hinreichende Angaben zum Durchmesser des Masernvirus enthielten. Im Übrigen erfüllten die vorgelegten Publikationen inhaltlich nicht die Anforderungen an die Beweisführung. Bei den darin als Masernviren ausgegebenen Phänomenen handele es sich tatsächlich um zelleigene Transportvesikel (Bläschen). Keine der vorgelegten Dokumentationen beruhe auf Versuchen, bei denen der Erreger - wie geboten - zuvor isoliert und biochemisch charakterisiert oder gar eine solche Isolierung wissenschaftlich dokumentiert worden sei. Die Art der Beweisführung bei den Versuchen, auf die sich der Kläger berufe, entspreche nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik und nicht den Anforderungen an eine Beweisführung unter Beachtung der K...´schen Postulate. Außerdem seien die vorgelegten Arbeiten bereits deshalb ungeeignet, weil sie ausnahmslos aus der Zeit vor Inkrafttreten des IfSG am 01.01.2001 stammten und keine Publikation des RKI darstellten. Auch die Bestimmung des Durchmessers sei nicht fundiert erfolgt. Allein der in einer der vorgelegten Publikationen angegebene Größenrahmen von 300 bis 1000 nm widerlege bereits die These vom Virus, da sich Viren durch eine geringe Variation ihres Durchmessers zwischen 15 und maximal 400 nm auszeichneten. Im Übrigen gehe aus einer Auskunft des RKI vom 24.01.2012 hervor, dass der Durchmesser von Masernviren 120 - 400 nm betragen soll und oftmals Ribosomen in ihrem Innern enthalten seien, wobei Letztere aber der Existenz eines Masernvirus entgegenstünden.
21
Die Erklärung auf der Homepage des Verlages „W... A... und Verlag" stamme nicht von ihm und sei zum Zeitpunkt der geforderten Unterlassungserklärung auch bereits nicht mehr dort eingestellt gewesen. Er habe demnach keine Veranlassung zur außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegeben.
22
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
23
2. Das Landgericht hat durch Urteil, dessen Tenor am Ende des letzten Verhandlungstermins durch Verlesen verkündet wurde (Bl. 150, 151 d. A.), der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes im Internet stelle eine öffentliche Bekanntmachung der Auslobung dar. Die Auslegung des Textes führe zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Publikationen weder solche des RKI sein noch aus der Zeit nach Inkrafttreten des IfSG stammen müssen und der Auslobungstext auch nicht dahingehend zu verstehen sei, dass der geforderte Nachweis in einer einzigen Publikation erbracht sein müsse oder dass Übersichtsarbeiten nicht herangezogen werden dürften. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. P... ergebe, handele es sich bei den Publikationen ausnahmslos um wissenschaftliche Fachartikel. Sie bewiesen - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen - zwar nicht jeweils für sich, doch in ihrer Gesamtschau die Existenz eines Virus, das für die Masernerkrankung ursächlich sei. Sie erfüllten in ihrer Zusammenschau auch die vom Beklagten im Laufe des Rechtsstreits zum Beweismaßstab erhobenen K...-H...´schen Postulate. Die von diesem geforderte eigene Indizienkette zum Nachweis, nach der das Masernvirus in einem Menschen oder seiner Körperflüssigkeit fotografiert, daraus isoliert, aufgereinigt, wieder fotografiert und anschließend dessen Zusammensetzung biochemisch charakterisiert werden müsse mit einem anschließenden Reinfektionsexperiment, stelle lediglich eine Hypothese dar, der wissenschaftliche Bedeutung nicht zukomme, da sie keinen wissenschaftlich etablierten Standard darstelle.
24
Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Unterlassungserklärung - mit Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung - bestehe aus Delikt gemäß § 831 BGB. Die streitgegenständliche Äußerung stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Der Beklagte habe sich für den Eintrag durch etwaige Mitarbeiter nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet, weshalb ihm jedenfalls deren Verhalten zuzurechnen sei.
25
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
26
Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.04.2015 zugestellte Urteil am 27.04.2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.07.2015 - am 07.07.2015 dort eingegangen.
27
3. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor,
es werde bereits die Wirksamkeit des „Protokoll-Urteils" gerügt. Es hätten nicht alle Richter unter dem Protokoll unterschrieben. Die Verbindung von Sitzungsprotokoll und von allen Richtern unterschriebener Entscheidungsformel genüge nicht. Darüber hinaus werde gerügt, dass das Urteil nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Der Ersatzrichter P... sei evtl. nicht auf die Komplexität des Falles vorbereitet gewesen. Entgegen dem Protokoll sei nicht zur Sache und zum Beweisergebnis nach Anhörung des Sachverständigen verhandelt worden, vielmehr sei dem Stuhlurteil ein „faktisches Rede- und Frageverbot" vorausgegangen. Der Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.04.2014 sei nicht begründet bzw. undurchführbar gewesen. Schließlich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Zeugin Privatdozentin Dr. M... vom RKI nicht geladen worden sei, das Gericht nicht auf das Verlesen der Information des RKI vom 24.01.2012 eingegangen sei, die Nebenklage nicht verhandelt worden sei und auch dem Beweisangebot bezüglich seines veröffentlichten Buches „Der Masernbetrug" nicht entsprochen worden sei.
28
Der vollständige Auslobungstext sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden, da er ausdrücklich nur an die Empfänger des Newsletters des „k...-k... Verlages" gerichtet gewesen sei, die sich dafür eingetragen hätten.
29
Bezüglich des Inhaltes der Auslobung seien die vorgegebenen Kriterien (vgl. zur Auflistung dieser durch den Kläger: Bl. 223 u. 384 ff. d. A.) nicht zutreffend vom Landgericht erfasst worden. Es hätte nur eine wissenschaftliche Publikation im Sinne einer Originalarbeit und nicht einer Zusammenfassung vorgelegt werden dürfen, in der behauptet und bewiesen werde, dass das Masernvirus existiere, was nur durch die Dokumentation einer Isolation und biochemischen Bestimmung des Isolats möglich sei und in der der Durchmesser bestimmt werde, was nur durch „negatives Staining" möglich sei, was nicht gemacht worden sei. Auch habe die Bestimmung des Durchmessers nicht aufgrund von Modellen und Zeichnungen vorgenommen werden dürfen, was aber in der 6. Publikation erfolgt sei (Presslinge). Es hätte an Frau PD Dr. M... (RKI) die Frage nach dem Durchmesser des Masernvirus gestellt werden müssen, da dieser von zentraler Bedeutung sei. Bei der Auslegung der Auslobung müsse auch der Hintergrund der Publikation beachtet werden. Es sei zu erkennen gewesen, dass die Auslobung auf das RKI und dessen Tätigkeit abziele und nur Publikationen nach Inkrafttreten des IfSG im Jahr 2001 und nach der Festschreibung der Regeln der DFG aus dem Jahr 1998 in Betracht kommen. Der Verlag hätte regelmäßig „k...-k...-Aktionen" durchgeführt, mit denen informierte Bürger aufgefordert worden seien, das RKI und die Landesgesundheitsbehörden nach Beweisen in Form von wissenschaftlichen Publikationen zu fragen, die die Existenz von krankmachenden Viren und des Masernvirus beweisen würden. Die Abonnenten des „k...-k...-Verlags" seien durch vorangegangene Veröffentlichungen und Veranstaltungen geschult worden, wie eine wissenschaftliche Publikation zu erstellen und an deren Inhalt zu erkennen sei, ob darin die Beweise für die Existenz eines Virus und die Bestimmung seines Durchmessers enthalten seien. Nur in einer Originalarbeit könnten die exakte Beschreibung der Experimente, die Datenauswertung und die Diskussion der Ergebnisse enthalten sein. Die Abonnenten hätten gewusst, dass der Beweis für die Existenz eines Virus nur durch dessen Isolation, der Dokumentation der erfolgten Isolation und danach durch die Dokumentation der Bestimmung seiner wenigen Bestandteile erbracht werden könne. Die Empfänger der Newsletter hätten in der Lage sein sollen, die vorgelegten Beweise direkt und selbst überprüfen zu können. Auch seien viele wissenschaftliche Publikationen für Laien nur sehr schwer und kostenintensiv zu beschaffen. Auch deshalb hätte eine Originalarbeit vorgelegt werden sollen. Das Landgericht habe durch seinen Beschluss vom 24.04.2014 die Kriterien, dass es sich nur um eine Publikation, eine Originalarbeit, die vom RKI stamme, außer Kraft gesetzt und ein weiteres Kriterium, nämlich die Ursächlichkeit für die Masernerkrankung stattdessen hinzugefügt. Im Übrigen sei durch die Auslobung nie die Einhaltung der „K...´schen Postulate" gefordert worden.
30
Tatsächlich erfüllten die vorgelegten Publikationen weder einzeln noch in der Gesamtschau die Kriterien der Auslobung. Das Gericht habe die Artikel bereits nicht selbst geprüft. Diese wurden - unstreitig - erst im Berufungsverfahren (in englischer Sprache) vorgelegt (Bl. 256 f d. A.). So habe das Gericht akzeptiert, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Veröffentlichungen auf willkürliche Weise Aussagen und Argumente vom Sachverständigen entnommen worden seien und diese entgegen der Aussagen und Intension der Autoren ausgelegt und gedeutet sowie zusätzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht getätigt worden seien. Schließlich sei daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und überprüfbare Weise konstruiert worden. So habe der Sachverständige die Publikation „H... und M..." entweder nicht gelesen oder absichtlich falsch dargestellt. Die dortigen Autoren stellten gerade fest, dass keine Informationen zur Vermehrung des Virus vorlägen. Schließlich handele es sich bei dieser Publikation auch nur um Sekundärliteratur und es werde der vom Sachverständigen selbst aufgestellte Grundsatz, dass das Außenvorlassen eigener Ergebnisse eine zwingende Voraussetzung für diesen Publikationstyp sei, nicht beachtet, da sich die Autoren gerade selbst zitierten. Hinsichtlich der angeblichen Unzulänglichkeit der einzelnen Arbeiten wiederholt der Beklagte weitgehend seinen Vortrag aus der ersten Instanz und ergänzt diesen. Die von ihm geforderte Indizienkette zum Nachweis des Masernvirus sei nicht neu. Die in seiner 78-seitigen Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen vom 17.11.2014 aufgeworfenen Fragen seien von diesem nicht beantwortet worden. Der Sachverständige sei befangen, da er den Vornamen des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Ravensburg in seinem Schreiben vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) erwähnt habe, obwohl dessen Vorname im Verfahren niemals aufgetaucht sei. Schließlich würden die Angaben des Sachverständigen auch durch die gutachterlichen Stellungnahmen, die außergerichtlich eingeholt worden seien, widerlegt (vgl. etwa Angaben der Rechtsanwälte Dr. E..., die die Veröffentlichungen gelesen hätten; der Professoren K..., W... sowie der Dres. L... und K...; Anl. A 12 - A 15, Bl. 543 ff d. A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 9.2.2016, A 22, Bl. 662 d. A.). Schließlich sei nochmals daran zu erinnern, dass durch das RKI, PD Dr. M..., die als Zeugin benannt worden sei, eine Größe der Viren von 120 - 400 nm festgestellt worden sei und im Material auch Ribosomen hätten festgestellt werden können, was nach den Aussagen des Sachverständigen gegen ein Virus spreche. Letztlich sei die Entscheidung des Landgerichts auch unzutreffend, da der Sachverständige - entgegen dem Urteil - nicht gesagt habe, dass Kontrollexperimente durchgeführt worden seien, aufgrund derer ausgeschlossen werden könne, dass nicht lediglich zelleigene Artefakte in den Studien festgestellt worden seien.
31
Der Beklagte beantragt:
32
1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015, Az.: 4 O 346/13, abgeändert.
33
2. Die Klage wird abgewiesen.
34
Der Kläger beantragt,
35
die Berufung zurückzuweisen.
36
Der Kläger trägt vor:
37
Das Urteil des Landgerichts lasse keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Tatsachenfeststellung oder Würdigung erkennen. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens lägen nicht vor. Neuer Sachvortrag sei verspätet. Im Übrigen seien lediglich die Einwände aus erster Instanz vorgebracht worden, auf die bereits seinerzeit eingegangen worden sei. Verfahrensmängel lägen nicht vor. Es hätten Fragen gestellt werden können und seien auch gestellt worden. Der Sachverständige sei nicht befangen, da der Vorname des Richters auf an alle Parteien verschickten E-Mails zu ersehen gewesen sei. Der Inhalt des Protokolls vom 12.03.2015 sei richtig. Verfahrensmängel würden ebenso wie verspätet vorgebrachte Behauptungen bestritten. Es werde ausdrücklich der erst in zweiter Instanz behauptete „Hintergrund" der Veröffentlichungen des „k...-k... Verlages" bestritten. Die Internetseite sei auch frei zugänglich gewesen, jedenfalls gelte dies auch für den Newsletter, was bislang unstreitig gewesen sei. Die nunmehr vorgelegten Stellungnahmen seien nicht geeignet, das gerichtliche Gutachten in Frage zu stellen. Es ergäben sich nicht nur etwa bezüglich des Sachverständigen W... durchaus Bedenken an der Wissenschaftlichkeit seiner Arbeiten. Nach den Angaben auf dem Internetportal „P..." sei Johann L... Anhänger der „Germanischen neuen Medizin", gegen den mehrfach Berufsverbote verhängt worden seien. Frau K... betreibe eine Naturheilpraxis in M... und Frau K... habe das vorgelegte Gutachten im Rahmen einer Auftragsarbeit für die M... GmbH & Co. KG erstellt.
38
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2016 verwiesen.
II.
39
Die Berufung ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie auch Erfolg, weil jedenfalls das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch „eine wissenschaftliche Publikation" zu führen, durch den Kläger nicht erfüllt wurde.
40
A. Zulässigkeit der Berufung
41
Die Berufung ist teilweise unzulässig.
42
Die Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingereicht und bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des ausgelobten Betrages in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen und Kosten auch in zulässiger Weise begründet. Bezüglich des zugesprochenen Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Beklagten ist die Berufung allerdings unzulässig, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
43
Nach § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.01.2014, III ZB 32/13, juris-Rn. 12).
44
Vorliegend wurde in der - fristgerecht eingereichten - Berufungsbegründung vom 07.07.2015 überhaupt nicht dargetan, warum die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der zugesprochenen Anwaltskosten für das Unterlassungsbegehren aufzuheben und die Klage abzuweisen sein soll. Auch im Schriftsatz vom 16.11.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.11.2015, wird eine den genannten Anforderungen entsprechende Begründung nicht gegeben. Soweit dort erstmals gerügt wird, dass ein Verfahrensmangel dahingehend vorliege, dass in der Verhandlung am 12.03.2015 „nicht verhandelt wurde und die Gründe für die Verurteilung und der Nebenklage erst in der schriftlichen Urteilsbegründung vorgebracht wurden und der Beklagte sich hier nicht verteidigen und entlasten konnte" und die Behauptungen des Klägers diesbezüglich bestritten würden (Bl. 383 d. A.), fehlt es auch hier an der Darlegung, warum dies für die angefochtene Entscheidung erheblich wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der weiter vorgebrachten Verfahrensrügen. Schließlich kommt es hierauf letztlich jedoch nicht an, da jedenfalls nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine ordnungsgemäße Begründung eingereicht wurde.
45
Die Berufung ist daher, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Bezahlung von 492,54 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 (Urteilstenor Ziff. 1. c.) wendet, gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
46
B. Begründetheit der zulässigen Berufung bezüglich des ausgelobten Betrages in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen und Kosten
47
Soweit die Berufung des Beklagten zulässig ist, ist sie auch begründet, da der ausgelobte Betrag nur dann hätte verdient werden können, wenn die zu beweisenden Umstände allesamt in einer in sich abgeschlossenen Arbeit dargetan worden wären.
48
a. Wirksamkeit des Urteils
49
Das Urteil des Landgerichts ist wirksam.
50
Das Urteil wurde ordnungsgemäß erlassen. Nach § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Es wird gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Verlesung der Urteilsformel verkündet und ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Unterschriften der Richter müssen bei der Verkündung noch nicht geleistet sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 309 ZPO Rn. 2). Vorliegend haben alle Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowohl den verlesenen Urteilstenor als auch das den Parteien zugestellte, vollständig abgefasste Urteil unterschrieben.
51
Es handelte sich nicht um ein sog. Protokollurteil, das der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (NJW-RR 2007, 141) zu Grunde lag. Das Protokollurteil ist ein Stuhlurteil, bei dem der gesamte Urteilstext in das Protokoll bzw. eine mit ihm zu verbindende Anlage aufgenommen wird und im Gegensatz zum hiesigen Fall gesonderte Urteilsgründe unterbleiben (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO und Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 Rn. 3 m.w.N.). Im oben zitierten Fall war das Berufungsurteil samt Gründen nur im Protokoll enthalten und dieses wurde nur von dem Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und es konnten die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter wegen Ablaufs der maßgeblichen 5-monatigen Höchstfrist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden.
52
Soweit der Beklagte rügt, dass die Absetzungsfrist von drei Wochen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten worden sei, tatsächlich ist das vollständig abgesetzte Urteil, das am 12.3.2015 verkündet wurde, erst am 13.4.2015 auf die Geschäftsstelle gelangt (vgl. Bl. 180 R d. A.), kann dies seine Wirksamkeit nicht berühren (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 ZPO Rn. 5 m.w.N.), selbst wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, eine Verlängerung der Absetzungsfrist nicht erfordert haben sollten. Dass Richter P... sich nicht auf die Verhandlung ausreichend habe vorbereiten können, ist bereits nicht substantiiert vorgetragen.
53
Auch die übrigen Verfahrensrügen, selbst unterstellt, sie wären berechtigt, können nicht die Unwirksamkeit des Urteils begründen. Selbst nichtige und inkorrekte Entscheidungen sind nicht wirkungslos (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 300 ZPO Rn. 20 m.w.N.). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, das angefochtene Urteil nur geprüft wird, wenn dieser auch nach § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift geltend gemacht worden ist. Die genannten Verfahrensmängel sind nicht in der Berufungsbegründungsschrift nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht worden, sondern erst im November 2015 durch Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 11. Dezember 2015 (Bl. 379 ff d. A.).
54
b. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die ausgelobte Belohnung gemäß § 657 BGB zu.
55
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat (§ 657 BGB).
56
aa. Öffentliche Bekanntmachung
57
Der Beklagte hat die Auslobung gemäß Anl. K 1 vom 24.11.2011 im Internet öffentlich bekannt gemacht.
58
Öffentliche Bekanntmachung bedeutet Kundgabe gegenüber einem individuell unbestimmten Personenkreis, z. B. in der Presse, auf Anschlagsäulen, durch Postwurfsendungen an Angehörige einer Berufsgruppe, so dass ungewiss ist, welche und wie viele Personen die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 657 BGB Rn. 3) .
59
In erster Instanz war unstreitig, dass der vollständige Auslobungstext im Internet für jedermann sichtbar war. Eine Berichtigung des Teils des Tatbestands des Urteil des Landgerichts, das den unstreitigen Sachvortrag enthält, wurde nicht beantragt.
60
Der Beklagte ist mit dem neuem Verteidigungsmittel, nämlich mit der Behauptung, dass nur für Abonnenten des Newsletter die Auslobung sichtbar gewesen sei, ausgeschlossen. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie
61
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
62
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
63
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
64
Dass einer der genannten Gründe für die nachträgliche Zulassung des Vortrags hier einschlägig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
65
Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass die Erklärung an einen individuell abgegrenzten Kreis bestimmter Personen gerichtet war, dies lediglich dazu führen, dass es sich dann um ein annahmebedürftiges Vertragsangebot gehandelt hat, für eine bestimmte Handlung einen bestimmten Lohn zu bezahlen (vgl. hierzu: Palandt/Sprau, a.a.O., § 675 BGB Rn. 3 m.w.N.). Durch die gegenüber dem Kläger erfolgte Bestätigung vom 30.1.2012 (Anl. K 3), dass die Auslobung noch gilt, hätte der Beklagte diesem das Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gemacht, das dieser dann angenommen hätte. Die Folgen wären rechtlich wohl dieselben wie bei der Auslobung.
66
bb. Rechtsbindungswille und Auslegung der Auslobung
67
b.b.1. Der Auslobung des Beklagten fehlt nicht der Rechtsbindungswille.
68
Vorliegend könnte bereits fraglich sein, ob der Auslobung nicht der für die Abgabe einer Willenserklärung nötige Rechtsbindungswille fehlt. Ergibt bereits die Auslegung, dass der Auslobende sich nicht rechtlich binden will, so liegt schon nach dem normativen Erklärungswert keine Willenserklärung vor (vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, § 657 BGB Rn. 28 m.w.N.). So wird auch bisweilen in der Lehre die Regel aufgestellt, dass in Situationen, in denen der Auslobende den Eintritt des Erfolges nicht wünscht oder gar für unmöglich hält (sog. negative Auslobungen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass dem Auslobenden der Rechtsbindungswille fehlt (vgl. Staudinger/ Bergmann, a.a.O. m.w.N.). Doch selbst für den Fall, dass der Auslobende den Erfolg, für dessen Herbeiführung er die Belohnung verspricht, nicht ernstlich wünscht, er sogar seine Herbeiführung für unmöglich hält, kann der Rechtsbindungswille nicht verneint werden, da er einen Anreiz schaffen muss, gerade zu zeigen, dass die zu belohnende Handlung nicht möglich ist und deshalb die Auslobung eine ernstlich gemeinte Verpflichtung darstellt (vgl. Staudinger/Bergmann, a.a.O. und Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 4 m.w.N.). So liegt es auch hier. Im Übrigen hat der Kläger dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die Auslobung ernst gemeint ist.
69
b.b.2. Auslegung der Auslobung
70
Was genau Gegenstand der Auslobung ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises. Außer dem Text der Erklärung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder auch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGHZ 53, 307 juris-Rn. 12; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 12 m.w.N., Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 657 BGB Rn. 10: Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass - entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt in erster Instanz - jedermann Zugang zum Text der Auslobung hatte und jeder am Thema „Impfung", insbesondere „Masernimpfung" interessierte Internetnutzer zum angesprochenen Kreis gehörte.
71
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften - um ein solches handelt es sich bei der Auslobung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 1 mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung) - und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).
72
Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 - 20 m.w.N.).
73
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem aus der Auslobung (Anl. K 1) für Dritte erkennbaren Interesse des Beklagten bei der Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt.
74
Dem Beklagten geht es, ausgehend von der für ihn unumstößlichen Gewissheit der Nichtexistenz des Masernvirus („da wir wissen, dass es das Masern-Virus nicht gibt und bei Kenntnis der Biologie und der Medizin auch nicht geben kann..."), darum, zu zeigen, dass „die Idee, dass Masern durch ein Virus verursacht werde" sich als Bestandteil einer Werbekampagne darstelle, die durch die Bundesregierung und die WHO zu Gunsten der Pharmaindustrie unterstützt werde. Es werde deshalb „Unwahres" behauptet, „... damit die Würde der Menschen ..." verletzt „und auf dieser Basis durch die Impfungen der körperlichen Unversehrtheit und dem Recht auf Leben ..." geschadet. Besonders in den Fokus rückt dabei das RKI, namentlich Privatdozentin Dr. M... Er geht davon aus, dass angesichts des Umstandes, dass die Existenz des Masernvirus auch durch die Auslobung nicht nachgewiesen werden kann, sich „das weitere Vorgehen" so gestalten werde, dass Beschwerden an die Vorgesetzten von Privatdozentin Dr. M... gerichtet werden, da deren Verhalten „- so zu tun als ob es ein Masern-Virus gäbe - nicht hingenommen werden" darf. Das Preisausschreiben stellt damit einen Teil der vom Beklagten als Gegner der Masernvirusimpfung durchgeführten Kampagne dar. Ihm liegt erkennbar nicht daran, dass seine - ohnehin als unumstößlich dargestellte - Behauptung zur Nichtexistenz des Masernvirus widerlegt wird.
75
Gleichwohl soll die Auslobung - wie der Beklagte auch in der Berufungsinstanz bestätigt - ernst gemeint gewesen sein, so dass der „Gegenbeweis" nach Maßgabe der Auslobung angetreten werden kann.
76
Dabei sind allerdings die restriktiven Vorgaben des Beklagten zu beachten, denn diesem ist - erkennbar für Dritte - ja nicht am Nachweis des Masernvirus gelegen.
77
(1) Kriterium: Nachweis durch eine einzige wissenschaftliche Publikation
78
Das Preisgeld wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung
79
„... ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.
80
Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnungen wie dieses handelt ..."
__________________________________________________________________________
Merkuriusz Polski
Agencja Prasowa. W Krakowie od 3 stycznia 1661 r.
Adam Fularz, manager Radiotelewizji
Prezes Zarządu, Wieczorna.pl SP. Z O. O.,ul. Dolina Zielona 24A, 65-154 Zielona Góra
Wydawnictwo Merkuriusz Polski
"Wieczorna.pl" sp. z o.o.
T +48604443623
E adam.fularz@wieczorna.pl
KRS 0000416514, NIP 9731008676, REGON 081032764
AGENCJA PRASOWA MERKURIUSZ POLSKI- Wieści i treści od 3 stycznia 1661
Informuję rozmówcę o przysługującym mu prawie do autoryzacji wypowiedzi udzielonych naszej agencji. Aby skorzystać z prawa, rozmówca niezwłocznie po udzieleniu wypowiedzi dla AP Merkuriusz Polski musi oznajmić że skorzysta z tego prawa. Czas na autoryzację wynosi 6 godzin od otrzymania przez rozmówcę zapisu jego słów.
Komentarze
Prześlij komentarz
Muszę teraz sprawdzić ten komentarz pod względem spamu. Redakcja.